
Ein Arbeitsunfall passiert von einem Moment auf den anderen. Bei einer Berufskrankheit ist das anders: Sie entwickelt sich oft über Jahre, unbemerkt und schleichend – durch Lärm, Staub, schweres Heben oder den Kontakt mit bestimmten Stoffen. Wenn der Verdacht aufkommt, dass Deine Erkrankung mit Deinem Job zusammenhängt, stellt sich schnell die Frage, ob die Berufsgenossenschaft (BG) das überhaupt anerkennt. Das Verfahren kann aufwendig sein und erfordert häufig eine genaue Aufklärung der beruflichen Einwirkungen.
Die Anwältin für Berufskrankheiten und BG-Verfahren Dr. Anja Matthies erklärt in diesem Beitrag, wie das Anerkennungsverfahren abläuft, woran es häufig scheitert und welche Rechte Du gegenüber der BG hast.
Das erwartet dich:
Eine Berufskrankheit ist gesetzlich geregelt, aber komplexer als oft dargestellt. Nach § 9 Abs. 1 SGB VII liegt eine Berufskrankheit grundsätzlich vor, wenn:
Deine Tätigkeit, die Einwirkung und die Erkrankung selbst müssen dabei grundsätzlich zweifelsfrei feststehen (juristisch: im „Vollbeweis"). Für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Deiner Arbeit und der Erkrankung reicht es dagegen aus, wenn nach medizinisch-wissenschaftlichen Maßstäben mehr dafür als dagegen spricht – die sogenannte „hinreichende Wahrscheinlichkeit". Die bloße Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt nicht.
Und selbst wenn Deine Erkrankung grundsätzlich in der Liste steht, prüft die BG zusätzlich, ob die besonderen Voraussetzungen der jeweiligen BK-Nummer erfüllt sind – die Diagnose allein reicht nicht aus. Unter engen Voraussetzungen kann außerdem eine nicht gelistete Erkrankung nach § 9 Abs. 2 SGB VII „wie" eine Berufskrankheit anerkannt werden. Dafür müssen im Zeitpunkt der Entscheidung neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorliegen und die Voraussetzungen für die Bezeichnung der Erkrankung als Berufskrankheit erfüllt sein – auch hier genügt die bloße Möglichkeit eines beruflichen Zusammenhangs nicht.
Zu den bekannten Berufskrankheiten gehören unter anderem die Lärmschwerhörigkeit (BK 2301), bestimmte Haut- und Atemwegserkrankungen sowie bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten beziehungsweise durch langjährige Tätigkeit in extremer Rumpfbeugehaltung (BK 2108) – etwa bei Beschäftigten in Pflege, Bau oder Handwerk. Entscheidend sind dabei immer die konkrete Belastung, ihre Dauer und Intensität sowie das individuelle Krankheitsbild. Eine langjährige körperlich belastende Tätigkeit allein führt noch nicht automatisch zur Anerkennung.
Die Anerkennung erfolgt in einem sogenannten Feststellungsverfahren bei der zuständigen Berufsgenossenschaft. Ein Verdacht auf eine Berufskrankheit kann insbesondere durch einen Arzt (Anzeigepflicht nach § 202 SGB VII), Deinen Arbeitgeber (Anzeigepflicht nach § 193 Abs. 2 SGB VII bei entsprechenden Anhaltspunkten) oder Deine Krankenkasse (§ 20b SGB V) angezeigt werden. Du kannst die Berufsgenossenschaft aber auch selbst informieren und die Feststellung einer Berufskrankheit anregen.
Die BG muss den Sachverhalt anschließend von Amts wegen ermitteln (§ 9 Abs. 3a SGB VII). Dazu prüft sie insbesondere:
Dafür wertet sie Deine Berufsbiografie aus und befragt in der Regel frühere Arbeitgeber. Ein medizinisches Gutachten ist möglich, aber nicht in jedem Verfahren zwingend erforderlich. Das gesamte Verfahren kann sich über mehrere Monate hinziehen.

Mehr zum Melden gegenüber der BG liest Du in unserem Beitrag Arbeitsunfall melden: Diese Fehler bei der BG-Unfallmeldung solltest Du vermeiden
Ein schwerer Arbeitsunfall kann dazu führen, dass Du mehrere Wochen oder sogar Monate arbeitsunfähig bist. Manchmal bleiben dauerhafte gesundheitliche Einschränkungen zurück. In solchen Fällen kann eine personenbedingte beziehungsweise krankheitsbedingte Kündigung grundsätzlich möglich sein.
Eine längere Krankschreibung allein reicht dafür jedoch nicht aus. Bei einer krankheitsbedingten Kündigung werden im Wesentlichen drei Punkte geprüft:
Bei einer lang andauernden Erkrankung kann insbesondere eine auf unabsehbare Zeit bestehende Arbeitsunfähigkeit für eine negative Prognose sprechen. In der Rechtsprechung spielt dabei auch eine voraussichtlich über einen Zeitraum von etwa 24 Monaten nicht wiederhergestellte Arbeitsfähigkeit eine Rolle. Entscheidend bleibt aber immer der konkrete Einzelfall.
Gerade nach einem einmaligen Arbeitsunfall ist die Gesundheitsprognose deshalb besonders wichtig. Gehen Deine Ärzte davon aus, dass Du nach einer Operation, Therapie oder Rehabilitation wieder arbeiten kannst, kann dies gegen eine dauerhaft negative Prognose sprechen. die richtige Bewertung der MdE für den späteren Rentenanspruch ist.
Das folgende Beispiel ist fiktiv und vereinfacht dargestellt: Herr K. arbeitet seit mehr als 20 Jahren auf dem Bau und hebt regelmäßig schwere Lasten. Nachdem sich bei ihm eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule entwickelt hat, lehnt die BG die Anerkennung zunächst ab – die arbeitstechnischen Voraussetzungen seien nicht ausreichend nachgewiesen. Nach ergänzender Aufklärung der Tätigkeiten und Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen erkennt die BG die Berufskrankheit schließlich an. Ob Herrn K. zusätzlich eine Verletztenrente zusteht, hängt vom Ausmaß der dadurch verursachten MdE und den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen ab.
Berufskrankheiten sind oft komplexer zu beurteilen als klassische Arbeitsunfälle, weil die Ursache meist Jahre zurückliegt. Häufige Gründe für eine Ablehnung sind:
Eine Ablehnung kann darauf beruhen, dass einzelne anspruchsbegründende Tatsachen nicht im erforderlichen Maß festgestellt werden konnten – das bedeutet aber nicht automatisch, dass keine Berufskrankheit vorliegt.
Gegen einen ablehnenden Bescheid kannst Du grundsätzlich innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Zur Wahrung der Frist genügt zunächst ein schriftlicher oder zur Niederschrift eingelegter Widerspruch – die Begründung und weitere medizinische oder arbeitstechnische Unterlagen kannst Du in der Regel nachreichen. Prüfe außerdem die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids genau: Ist sie fehlerhaft oder fehlt sie, kann eine längere Frist gelten.
Manchmal weist ein im Verwaltungsverfahren eingeholtes Gutachten fachliche oder methodische Mängel auf und kann überprüft werden. Wie Du dabei am besten vorgehst, erklären wir ausführlich in unserem Beitrag BG Gutachten nach Arbeitsunfall: Was tun bei falscher Einschätzung? – die Grundsätze gelten für Berufskrankheiten genauso.
Eine anerkannte Berufskrankheit eröffnet Dir den Zugang zum Leistungssystem der gesetzlichen Unfallversicherung – die einzelne Leistung setzt aber jeweils zusätzliche Voraussetzungen voraus. Je nach Fall kommen infrage:
Bei mehreren Versicherungsfällen können im Rahmen einer sogenannten Stützrente besondere Regeln gelten.

Wie die MdE ermittelt wird und wie die BG die Rentenhöhe berechnet, liest Du im Detail in unserem Beitrag Verletztenrente der Berufsgenossenschaft: Anspruch, Berechnung und typische Probleme.
Ein Anwalt für Berufskrankheiten lohnt sich besonders dann, wenn:
Dr. Anja Matthies und Daniela Reich von der Kanzlei ThatsLaw sind auf Verfahren gegen die Berufsgenossenschaft spezialisiert und unterstützen Dich dabei, Deine Berufskrankheit anerkennen zu lassen und Deine Ansprüche zu prüfen. Eine frühzeitige rechtliche Prüfung kann dabei helfen, Fristen zu wahren und die erforderlichen Nachweise gezielt zusammenzustellen.
Welche Krankheiten gelten als Berufskrankheit?
Grundsätzlich nur Erkrankungen, die in der Berufskrankheiten-Liste (Anlage 1 zur BKV) aufgeführt sind und bei denen die besonderen Voraussetzungen der jeweiligen BK-Nummer erfüllt sind – etwa Lärmschwerhörigkeit, bestimmte Hauterkrankungen oder bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule. In engen Ausnahmefällen kann auch eine nicht gelistete Erkrankung nach § 9 Abs. 2 SGB VII „wie" eine Berufskrankheit anerkannt werden, wenn neue medizinische Erkenntnisse vorliegen.
Wer meldet eine Berufskrankheit bei der Berufsgenossenschaft?
Ein Verdacht kann insbesondere durch einen Arzt (§ 202 SGB VII), Deinen Arbeitgeber (§ 193 Abs. 2 SGB VII) oder Deine Krankenkasse (§ 20b SGB V) angezeigt werden. Du kannst die Berufsgenossenschaft aber auch selbst informieren und die Feststellung einer Berufskrankheit anregen, wenn Du den Eindruck hast, dass niemand aktiv geworden ist.
Wie lange dauert die Anerkennung einer Berufskrankheit?
Das Feststellungsverfahren kann sich über mehrere Monate hinziehen, da die BG von Amts wegen ermittelt, Deine Berufsbiografie prüft und teilweise ein medizinisches Gutachten einholt. Je vollständiger die Unterlagen von Anfang an sind, desto schneller kann die BG entscheiden
Was tun, wenn die BG die Berufskrankheit ablehnt?
Du kannst innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch einlegen. Zur Fristwahrung genügt zunächst ein schriftlicher Widerspruch – die Begründung und ergänzende Unterlagen kannst Du regelmäßig nachreichen. Prüfe dabei auch die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids.
Bekomme ich bei einer Berufskrankheit eine Verletztenrente?
Eine Verletztenrente kommt infrage, wenn die durch die Berufskrankheit verursachte MdE über die 26. Woche hinaus mindestens 20 Prozent beträgt. Die Höhe richtet sich unter anderem nach Deinem Jahresarbeitsverdienst und dem Grad der MdE; bei mehreren Versicherungsfällen können besondere Regeln gelten.
Welche Berufsgruppen sind besonders häufig betroffen?
Häufiger betroffen sind Berufe mit schwerer körperlicher Belastung, Lärm oder Hautkontakt zu Reizstoffen – etwa in der Pflege, auf dem Bau, im Handwerk oder in der Industrie. Entscheidend ist aber immer die konkrete Einwirkung im Einzelfall, nicht allein die Berufsgruppe.
Zahlt die BG auch rückwirkend, wenn eine Berufskrankheit erst spät erkannt wird?
Ob Leistungen rückwirkend erbracht werden, hängt von der konkreten Leistung, dem maßgeblichen Versicherungsfallzeitpunkt und gegebenenfalls besonderen Rückwirkungsregelungen ab. Bei Berufskrankheiten kann als maßgeblicher Zeitpunkt insbesondere der Beginn der Arbeitsunfähigkeit, der Behandlungsbedürftigkeit oder der rentenberechtigenden MdE relevant sein (§ 9 Abs. 5 SGB VII). Für später in die BKV aufgenommene Erkrankungen gelten zudem besondere zeitliche Begrenzungen (§ 9 Abs. 2a SGB VII, § 6 BKV). Eine rückwirkende Zahlung sämtlicher Leistungen ist dadurch nicht automatisch gewährleistet und sollte im Einzelfall geprüft werden
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